Neues Bauvertragsrecht 2018 in Kraft

Am ersten Januar 2018 sind mit der größten Reform des Bauvertragsrechts erhebliche Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft getreten.

Ob Neubau oder umfangreiche Modernisierung – Baumaßnahmen sind mit hohen finanziellen Verpflichtungen über einen langen Zeitraum verbunden. Darüber hinaus hat jede Bauweise, ob Architektenhaus, Reihenhaus vom Generalunternehmer oder Eigenheim vom Bauträger, rechtliche Tücken.

Das neue Recht für Bauverträge bringt einige Verbesserungen und mehr Sicherheit für private Bauherren. Die Reform sieht für Bauherren eine präzise Baubeschreibung vor. Darin sollen zukünftig Angaben zu Art und Umfang der angebotenen Leistungen, Pläne mit Raum- und Flächenangaben, Gebäudedaten und Grundrisse ebenso detailliert zu finden sein wie Angaben zum Energie- und Schallschutzstandard. Die Gesamtkosten für den Bau lassen sich auf dieser Grundlage künftig besser abschätzen. Außerdem ändert sich die kaufrechtliche Mängelhaftung, und es gibt eine Obergrenze für Abschlagszahlungen. Baufirmen müssen ihren Kunden ein Widerrufsrecht einräumen und sie vor Vertragsschluss darüber belehren. Im Streitfall sollen spezielle Baukammern an den Landgerichten bei der Klärung helfen.

Wie Auftraggeber und Auftragnehmer rechtlich gestellt sind, wenn (BGH, 14.11.2017, Az. VII ZR 65/14) sich die allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Bauvertragsschluss und Abnahme ändern, hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil Ende des vergangenen Jahres entschieden. Danach ist der Stand zum Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über die Risiken der Bauausführung zu informieren. Besteht der Auftraggeber auf die Einhaltung der neuesten Regeln, muss der Auftragnehmer dies beachten und umsetzen, hat allerdings einen Anspruch auf Anpassung der Vergütung. Die Vertragspartner können vertraglich vereinbaren, welcher Stand der Technik entscheidend sein soll, beispielsweise der Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Baugenehmigung. Andernfalls trägt der Auftragnehmer das Kostenrisiko für eine Veränderung des technischen Standards bis zum Zeitpunkt der Abnahme.